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   BFH, 15.12.1972 - VI R 146/69   

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https://dejure.org/1972,903
BFH, 15.12.1972 - VI R 146/69 (https://dejure.org/1972,903)
BFH, Entscheidung vom 15.12.1972 - VI R 146/69 (https://dejure.org/1972,903)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 1972 - VI R 146/69 (https://dejure.org/1972,903)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 108, 322
  • DB 1973, 752
  • BStBl II 1973, 421
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 03.11.1972 - VI R 270/69

    Pauschalbesteuerung - Bezüge kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer -

    Auszug aus BFH, 15.12.1972 - VI R 146/69
    Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschal abgeführte Lohnsteuer scheiden bei einer Veranlagung und im Lohnsteuer-Jahresausgleich der von der Pauschalbesteuerung betroffenen Arbeitnehmer deshalb aus, weil die Arbeitnehmer durch die von dem Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer nicht weiter belastet und in dieses Lohnsteuer-Erhebungsverfahren besonderer Art nicht weiter eingeschaltet sind (Urteil des BFH vom 3. November 1972 VI R 270/69, BFHE 107, 381 BStBl II 1973, 128).
  • BFH, 27.07.1988 - I R 28/87

    Zur Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs bei beschränkter Steuerpflicht gehören

    Dies hat der VI. Senat in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1972 VI R 146/69 (BFHE 108, 322, BStBl II 1973, 421) und vom 11. Januar 1980 VI R 165/77 (BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205) für den Lohnsteuerabzug entschieden.
  • BFH, 05.11.1982 - VI R 219/80

    Lohnsteuer - Unternehmenssteuer - Berechnung des Pauschsteuersatzes -

    Nach dieser Rechtsprechung ist das Lohnsteuerpauschalierungsverfahren ein Besteuerungsverfahren eigener Art, in das die Arbeitnehmer nicht eingeschaltet werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. November 1972 VI R 270/69, BFHE 107, 381, BStBl II 1973, 128; vom 15. Dezember 1972 VI R 146/69, BFHE 108, 322, BStBl II 1973, 421, und vom 5. April 1974 VI R 110/71, BFHE 112, 463, BStBl II 1974, 664), das nicht einmal von der Zustimmung der Arbeitnehmer abhängig ist (zustimmend Urteil des FG Bremen vom 20. März 1975 II 63/73, EFG 1975, 331), ja sogar gegen ihren Widerspruch durchgeführt werden kann.
  • BFH, 20.05.1980 - VI R 169/77

    Lohnsteuerhaftungsbescheid - Arbeitgeber - Angabe der Steuerschulden -

    Nicht selten wird das FA zudem die nachzuerhebende Lohnsteuer schätzen müssen, weil die Lohnkonten nicht ordnungsgemäß geführt und insbesondere Namen und Anschriften früherer Arbeitnehmer nicht mehr vorhanden sind, wie etwa bei der Besteuerung von Aushilfskräften, soweit auf sie eine Pauschbesteuerung nach § 42a Abs. 2 EStG 1958/61, § 35b LStDV 1957/59 nicht anwendbar ist (vgl. hierzu z. B. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1972 VI R 146/69, BFHE 108, 322, BStBl II 1973, 421, und vom 28. Februar 1975 VI R 97/73, BFHE 115, 254).
  • BFH, 11.10.1979 - IV R 83/76

    Bemessung der Lohnsumme - Pauschsteuersätze - Arbeitgeber - Lohnkirchensteuer -

    Bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers oder bei dessen Lohnsteuer-Jahresausgleich blieben der Arbeitslohn und die gezahlten Pauschsteuern außer Betracht (§ 42 a Abs. 2 letzter Satz EStG 1971, § 35 b Abs. 2 Satz 2 LStDV 1971; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH - vom 15. Dezember 1972 VI R 146/69, BFHE 108, 322, BStBl II 1973, 421).
  • BSG, 12.11.1975 - 12 RK 8/74
    der Pauschsteuer so erheblich von einer Nettolohnvereinbarung, daß - anders als bei Jener » die vom Arbeitgeber übernommene Pauschsteuer dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers steuerlich nicht hinzugerechnet, d.h. nicht mitversteuert wird (dies ist - 13 der Sinn des Vorbehalts in 5 2 Abs. 6 LStDV aF; vgl. dazu BFHE 72, 465 = BStBl 1961 III 170; BFHE 107, 381 = BStBl 1973 II 128; BFHE 108, 322 = BStBl 1973 II 421; BFHE 112, 463; ferner das den Beteiligten übersandte, bisher offenbar nicht veröffentlichte rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 20. März 1975 - 11 65/75; zum Unterschied zwischen einer Nettolohnvereinbarung und der Übernahme der Pauschsteuer durch den Arbeitgeber vgl. auch Bundesarbeitsgericht Nr. lo.
  • BSG, 12.11.1975 - 12 RK 22/74

    Beitragsberechnung - Entgelt - Nettolohnvereinbarung - Beitragsanteile zur

    der selbst zum Steuerschuldner wird - unterscheiden die Übernahme der Pauschsteuer so erheblich von einer Nettolohnver- einbarung, daß - anders als bei jener - die vom Arbeitgeber übernommene Pauschsteuer dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers steuerlich nicht hinzugerechnet, d.h. nicht mitversteuert wird (dies ist der Sinn des Vorbehalts in 5 2 Abs. 6 LStDV aF; vgl. dazu BFHE 72, 465 = Bundessteuerblatt -BStBl- 1961 III s. 170; BFHE 107, 381 = BStBl 1973 II, s. 128; BFHE 108, 322 : BStBl 1973 II, 421, BFHE 112"453; ferner das den Beteiligten übersandte, bisher offenbar nicht veröffentlichte rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 20. März 1975 -.
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